Spartenordnung der Tennisabteilung im Kummerfelder Sportverein e.V. von 1960
§ 1
Die Tennissparte ist eine Abteilung des KSV.
§ 2
Für die Sparte gilt die Satzung des KSV und für den Spielbetrieb die Bedingungen des Tennisverbandes West des DTB.
§ 3
Mit dem Eintritt in die Sparte erkennt das Mitglied die Satzung des KSV und die Spartenordnung an. Die Spartenbeiträge sind der jeweils gültigen Beitragsordnung des Hauptvereins zu entnehmen.
Für passive Mitglieder hat der Spartenvorstand gegenüber dem Hauptverein ein Vorschlagsrecht, den Mitgliedsbeitrag auf 25% des Jahresbeitrages zu reduzieren. Die endgültige Entscheidung liegt beim Hauptvorstand.
Die Mitglieder des Spartenvorstandes vertreten die Sparte nach innen und außen. Alle Funktionen werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt.
§ 4
Eine Kündigung der Spartenmitgliedschaft ist nur schriftlich 3 Monate zum Jahresende möglich. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Spartenvorstand abweichend entscheiden. Die schriftliche Kündigung ist einem Mitglied des Spartenvorstandes zuzuleiten. Der Spartenvorstand muss eine Kündigung innerhalb 4 Wochen nach Eingang oder persönlicher Übergabe schriftlich bestätigen. Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist gemäß Satzung des KSV möglich. Ein Spartenausschlussverfahren gegen ein oder mehrere Mitglieder ist schriftlich durch den Spartenvorstand beim Vereinsvorstand zu beantragen.
§ 6
Die Spartenmitglieder sind zur Spartenversammlung spätestens vierzehn Tage vor dem anberaumten Termin, unter Angabe der Tagesordnung, auf die in der Sparte übliche Art, durch Aushang oder persönliche Benachrichtigung schriftlich zu laden.
§ 7
Die Organe der Sparte sind:
- Die Spartenversammlung
- Der Spartenvorstand
§ 8
Von der Spartenversammlung wird der Spartenvorstand gewählt. Dieser besteht aus:
- Spartenleiter/in
- Stellvertretender Spartenleiter/in
- Sportwart/in
- Kassenwart/in
- Jugendwart/in
Bei Abstimmung mit Pattsituation hat der Spartenleiter eine 2. Stimme.
Die Mitglieder des Spartenvorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Spartenmitglieder auf 2 Jahre gewählt, und zwar die Positionen 1,3 und 5 in den Jahren mit ungerader Endzahl und die Positionen 2 und 4 in den Jahren mit gerader Endzahl.
Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer steht bei ungerader und ein Kassenprüfer bei gerader Jahreszahl zur Wahl an.
§ 9
Die Sparte wird gegenüber dem unter § 1 genannten Verein durch ein Mitglied des Spartenvorstandes vertreten.
§ 10
Die Sparte ist in Abstimmung mit dem Kassenwart des Hauptvereins entsprechend § 10 der Vereinssatzung zu einer eigenständigen Kassenführung berechtigt. Gegenüber der Spartenversammlung muss eine jährliche Kassenprüfung mit 2 Kassenprüfern durchgeführt werden. Der Bericht der Kassenprüfer ist dem Hauptvorstand zuzuleiten. Ausgaben, die wertmäßig über € 50,00 (i. W.: Euro Fünfzig) liegen, können nur von zwei Mitgliedern des Spartenvorstandes gemeinsam vorgenommen werden.
§ 11
Änderungen der Spartenordnung sind nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung im Rahmen einer Spartenversammlung möglich. Für die Abstimmung genügt die jeweils einfache Mehrheit der anwesenden Spartenmitglieder. Änderungsanträge sind dem Spartenvorstand schriftlich spätestens 7 Tage vor der Spartenversammlung einzureichen.
§ 12
Interessenten am Tennissport haben die Möglichkeit, die Saison als Gastspieler zu absolvieren, ohne Spartenmitglied zu werden. Voraussetzung ist die Platzbelegung zusammen mit einen Spartenmitglied. Das Spartenmitglied haftet für die Zahlung der Gastspielgebühr.
Die stundenweise Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder ist grundsätzlich möglich. Es bedarf der vorherigen Genehmigung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Der Spielbetrieb für die Mitglieder und dem Schulsport darf nicht dadurch gefährdet werden. Der Mietpreis pro Stunde wird jährlich durch den Spartenvorstand festgelegt. Er muss sich an den allgemein üblichen Marktpreisen orientieren und dem wirtschaftlichen Interesse der Sparte recht werden.
§ 13
Trainerstunden werden von dem Erwachsenen direkt mit dem Trainer abgerechnet. Vereinszuschüsse erfolgen nicht. Für die Verfügbarkeit von Trainern für die jeweilige Saison ist der Spartenvorstand verantwortlich.
Der Trainerbetrieb wird ausschließlich durch den Sportwart bzw. bei dessen Abwesenheit durch den Spartenvorstand organisiert. Zuschüsse zu den Trainerkosten sind für alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in gleicher Höhe zu gewähren. Die Bezuschussung durch die Sparte ist nur bei entsprechender Haushaltslage möglich.
Der Spartenvorstand behält sich vor, Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuschüsse zu den Trainerkosten zu gewähren.
Der Spartenvorstand kann verlangen, dass das einzelne Jugendmitglied die Kostenbeteiligung für die gesamte Trainingssaison im voraus entrichtet. Die Saison bezieht sich auf den Freiluftbetrieb der Sparte.
§ 14
Der Spielbetrieb wird geregelt
- Ausführung zur Platzbelegung (incl. Platzschloßreservierungssystem)
- Aushang zur Platzpflege
- Ranglistenordnung
- Einzelentscheidungen des Sportwarts bzw. bei dessen Abwesenheit durch ein Mitglied des Spartenvorstandes.
§ 15
Der jeweils am Jahresende gültige Ranglistenstand stellt die Grundlage für die Nennung zu den Medenspielen dar. Der Ranglistenstand wird vom Sportwart schriftlich fixiert.
§ 16
Die Instandhaltungsarbeiten der Tennisanlage und alle damit verbundenen Tätigkeiten werden von den volljährigen Mitgliedern der Sparte erbracht.
Für eine maximale Anzahl geleisteter Arbeitsstunden wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
Der Umfang der Arbeitsleistungen, deren Gegenwert in Euro sowie der Höchstbetrag der Gutschrift, werden jährlich von der Spartenhauptversammlung bestimmt.