Kummerfelder Sportverein e.V. 1960 (KSV)

– Fußball, Tennis, Tischtennis, Gymnastik, Volleyball –

Satzung

§ 1   Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen KUMMERFELDER SPORTVEREIN e. V. von 1960. Der Sitz des Vereins ist in 25495 Kummerfeld.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuergünstige Zwecke” der Abgabenordnung. Er lehnt politische, rassistische, konfessionelle und wirtschaftliche Bestrebungen ab. Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und die selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der freien Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Nutzung der gemeindeeigenen Sportanlagen, die Errichtung und Unterhaltung weiterer Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Leistungen und Übungen verwirklicht.

§ 3   Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Sportjugend

Die „Sportjugend im Kummerfelder Sportverein” ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die dieser Satzung anzupassen ist.

§ 5   Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

Wer dem Verein als aktives oder passives Mitglied beitreten will, muss eine schriftliche Erklärung abgeben. Die Spartenordnungen der einzelnen Sparten können die Einzelheiten der schriftlichen Beitrittserklärung festlegen.
Über die endgültige Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Wählbar für Ämter innerhalb des Vereins sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr, stimmberechtigt alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendordnung nach § 4 dieser Satzung kann für ihren Bereich Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

Jedes Mitglied hat das Recht auf Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten nach Maßgabe der jeweiligen Spartenordnung.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung in der Sparte, die Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb und die Zahlung von Beiträgen und Gebühren (Sonderbeiträgen) für kostenintensive Leistungen des Vereins. Die Rechte eines Mitgliedes sind nicht übertragbar.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 dieser Satzung aktiv zu unterstützen, die Regelungen dieser Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuführen und die Beiträge und Gebühren des Vereins pünktlich zu zahlen.

§ 5a   Austritt, Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Eine hiervon abweichende Regelung in der Spartenordnung ist zulässig.

§ 5b   Maßregelungen, Ausschluss aus dem Verein

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes und/oder Spartenvorstände verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten haben, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verwarnung
Verweis
Ausschluss von der Nutzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes
Ausschluss aus dem Verein

Ausschlussgründe sind:
Gröbliche Verstöße gegen Vereinszwecke, Satzung, Anordnungen der Vereins- oder Spartenführung
Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger schriftlicher Mahnung

§ 5c   Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren

Persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren werden von einem Ehrengericht (§ 14) verhandelt und entschieden.
Die Entscheidungen des Ehrengerichtes sind innerhalb des Vereins nicht anfechtbar. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

§ 6   Vorstand

Der Verein wird von einem geschäftsführenden Vorstand geführt.
In den geschäftsführenden Vorstand werden von der Jahreshauptversammlung gewählt:
In den Jahren mit ungerader Endziffer – 1. Vorsitzender, Schriftwart, Jugendwart
In den Jahren mit gerader Endziffer – 2. Vorsitzender, Kassenwart
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Diese Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bilden den gesetzlichen Vorstand und vertreten den Verein nach innen und außen. Alle Funktionen werden ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt. Aufwandsentschädigungen in angemessenem Rahmen sind zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei der genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Die Wahl wird durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Sie muss auf Antrag geheim (per Stimmzettel) erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vereinsjugendwart berichtet dem geschäftsführenden Vorstand und der Jahreshauptversammlung über den Jugendsportbetrieb und die Jugendveranstaltungen. Darüber hinaus ist er verantwortliche Verbindungsperson zu sämtlichen behördlichen und freien Jugendeinrichtungen und wird gemäß § 30 BGB mit der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben betraut.

§ 7   Geschäftsordnung, Ergänzung des Vorstandes

Der Vorstand nach § 6 dieser Satzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Erfasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Verlangt ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung des Vorstandes, muss der 1. Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von drei Wochen, nachkommen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis dahin ist der Vorstand berechtigt, sich selbständig zu ergänzen.

§ 8   Kassenprüfung

Von der Jahreshauptversammlung werden ebenfalls zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, sämtliche Kassengeschäfte im Verein zu überwachen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu geben. Vor jeder Jahreshauptversammlung sind Buchführung, Belege und Kassenbestand zu überprüfen. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Bei Ordnungsmäßigkeit der Buch-, Beleg- und Kassenführung stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

§ 9   Ausschüsse

Für die Erledigung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden, denen auch Nichtmitglieder angehören sollen, die jedoch Vereinsmitglieder sein müssen.

§ 10   Sparten

Der Verein besteht aus bestimmten Sport- und Spielsparten. Diese haben die Aufgabe, den Sport- und Spielbetrieb in eigener Verantwortung zu übernehmen. Die Selbständigkeit einer Sparte ist abhängig von ihrem Organisationsgrad. Die Selbständigkeit einer Sparte ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gegeben:

1. Wahl eines aus mindestens drei Vereinsmitgliedern bestehenden Spartenvorstandes
durch die Spartenversammlung nach den Wahlgrundsätzen dieser Satzung,
Wahl eines Spartenleiters,
regelmäßige Wahlen des Spartenvorstandes,
Aufstellung einer Spartenordnung,
Aufstellung eines Haushaltsplanes mit Vorlage an den geschäftsführenden Vorstand,
Aufstellung einer Jahresrechnung mit Vorlage an den geschäftsführenden Vorstand,
sparteninterne Kontrolle (Rechnungsprüfung) durch gewählte Kassenprüfer,
Bestätigung des Spartenvorstandes einschließlich Spartenleiter durch den geschäftsführenden Vorstand.

Sind diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der geschäftsführende Vorstand dem Spartenvorstand die finanzielle Selbständigkeit entziehen.
Die Spartenordnung darf den Bestimmungen der Vereinssatzung nicht widersprechen.

§ 11   Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand des Vereins gehören alle von den einzelnen Sparten gewählten Spartenleiter und der geschäftsführende Vorstand an. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Behandlung von Grundsatzfragen und die Pflege und Förderung des gesamten sportlichen Übungsbetriebes.
Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes einberufen und geleitet. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes haben empfehlenden Charakter für den geschäftsführenden Vorstand. Der erweiterte Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

§ 12   Mitgliederversammlung

Höchstes Organ im Verein ist die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ruft je nach Bedarf eine Mitgliederversammlung ein, jedoch alljährlich mindestens einmal bis zum 31. März. Geringfügige Überschreitungen dieses Termins sind zulässig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn entweder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sie verlangen oder der erweiterte Vorstand diese durch Beschluss fordert.

Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnung auf die im Verein übliche Art durch Aushang oder persönliche Benachrichtigung schriftlich zu laden.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens einen Tag vor dem anberaumten Termin beim 1. Vorsitzenden des Vereins bzw. einem von ihm benannten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gestellt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist zum Einladungstermin der nächstfolgenden Mitgliederversammlung auf die im Verein übliche Art durch Aushang zu veröffentlichen und von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestätigen.

§ 13   Ablauf der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands. Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) nimmt die Berichte des Vorstandes und der einzelnen Sparten sowie die Kassen- und Prüfungsberichte entgegen, beschließt über die, Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer, vollzieht die satzungsmäßigen Wahlen, fasst Beschlüsse über Anträge und genehmigt den Haushalt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen (per Stimmzettel). Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14   Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die passives Wahlrecht haben und nicht dem Vereinsvorstand oder einem Spartenvorstand angehören dürfen Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 15   Beiträge, Gebühren, Spenden, Zuwendungen

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben (§ 2) Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr, wenn diese in der Spartenordnung vorgesehen ist.
Diese Beiträge und Gebühren sind Bringschulden. Die Mitglieder sollen dem Verein deshalb eine Einzugsermächtigung erteilen.
Kosten, die dem Verein durch Einzug rückständiger Beiträge oder nicht durchfuhrbarer Bankauszüge entstehen, haben die Mitglieder zu tragen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt für das laufende Haushaltsjahr die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so zu bemessen, dass der wirtschaftliche Fortbestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.

§ 16   Haftungsausschluss

Der Kummerfelder Sportverein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden auf grobe Fahrlässigkeit der Organe des Vereins oder seiner Mitglieder zurückzuführen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, ausreichende Versicherungen zur Abdeckung aller aus dem Sportbetrieb resultierenden Risiken abzuschließen. Verursacht ein Mitglied an Vereinseigentum oder vom Verein genutzten Sportanlagen vorsätzlich oder grobfahrlässig Schäden, so haftet es hierfür.

§ 17   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist. Eine solche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlossen werden.
Die Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die enthalten müssen:
die Personalien des Abstimmenden (Name, Vorname, Geb.Datum, Adresse)
die Meinung (Ja = Auflösung, Nein = Weiterbestehen).

§ 18   Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Gemeinde Kummerfeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§19   Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden. Auf die beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen.

§20   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.1990 inkraft.
Mit Inkrafttreten der neuen Satzung entfallen alle bis dahin geltenden Bestimmungen.

(Änderungen zu § 6 und § 12 vom 7.10.1993 enthalten)