§ 1

Die Sparte Fußball ist eine Sparte innerhalb des KSV. Sie besteht aus der Fußball-Herren. Fußball-Jugend- und Schiedsrichterabteilung.

§ 2

Für die Sparte gilt die Satzung des KSV unmittelbar, soweit diese Spartenordnung keine besonderen Regelungen enthält. Die besonderen Regelungen dürfen der Satzung des KSV nicht widersprechen.

§ 3

Der Spielbetrieb der Sparte Fußball wird nach den Bedingungen und Regeln des Hamburger Fußballverbandes (HFV) und des Deutschen Fußballverbandes (DFB) durchgeführt.

§ 4

Mit dem Eintritt in die Sparte erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereines und diese Spartenordnung an. Die Zahlung der Spartenbeiträge erfolgt nach der jeweils gültigen Beitragsordnung des Hauptvereines.

§ 5

Eine Kündigung der Spartenmitgliedschaft ist nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Quartalsende möglich. Sie bedarf der Schriftform und ist einem Mitglied der Spartenleitung zuzuleiten. Die Spartenbeiträge sind bis zum jeweiligen Quartalsende zu entrichten. Eine Herausgabe des Spielerpasses kann erst erfolgen, wenn
die Spartenbeiträge vollständig entrichtet sind
sämtliche vereinseigenen Gegenstände/Utensilien zurückgegeben sind,
schriftlich getroffene Vertragsvereinbarungen vollständig eingehalten worden sind.

§ 6

Der Ausschluss eines Mitgliedes der Sparte richtet sich nach den Grundsätzen der Satzung des Vereines. Die Spartenleitung kann den Ausschluss eines Mitgliedes beim Hauptvorstand des Vereines beantragen, wenn ein grober Verstoß gegen die Regeln dieser Spartenordnung oder die Vereinssatzung vorliegt.

§ 7

Bei sonstigen Verstößen gegen die Regeln dieser Spartenordnung kann die Spartenleitung angemessene disziplinarische Maßnahmen verhängen. Dazu gehört auch das Recht, vereinsintern zeitlich beschränkte Sperren zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb auszusprechen.

§ 8

Organe der Sparte sind
die Spartenversammlung
die Spartenleitung

§ 9

Zur Spartenversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Spartenleitung durch Aushang am Vereinsheim mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Spartenversammlung ist beschlussfähig. Aufgaben der Spartenversammlung sind
Wahl der Spartenleitung.
Wahl von zwei Kassenprüfern, Wiederwahl ist möglich.
Änderung der Spartenordnung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit der Einladung.
Entgegennahme des Berichtes der Spartenleitung.
Entgegennahme des Kassenberichtes und Berichtes der Kassenprüfer.
Entlastung der Spartenleitung auf Antrag der Kassenprüfer.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Spartenmitglieder gefasst. Für die Stimmberechtigung und die Wahlen gelten die allgemeinen Grundsätze der Vereinssatzung. Über die Spartenversammlung fertigt der stellvertretende Vorsitzende der Sparte ein Ergebnisprotokoll in Kurzform. Der Hauptvorstand erhält ein Exemplar des Ergebnisprotokolls.

§ 10

Die Spartenleitung besteht aus
Spartenleiter
stellvertretender Spartenleiter
Kassenwart
Jugendwart

Die Spartenleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Spartenleiters den Ausschlag. Bei nicht vollständiger Besetzung ist die Spartenleitung berechtigt, sich bis zur nächsten turnusgemäßen Spartenversammlung selbständig zu ergänzen.

§ 11

Die Spartenleitung ist insgesamt für die Führung der Sparte und ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes sowie Veranstaltungen der Sparte zuständig und verantwortlich. Sie kann Aufgaben an einzelne Mitglieder der Spartenleitung oder an an andere Spartenmitglieder delegieren. Sie erarbeitet gemeinsam mit dem Hauptvorstand und der sportlichen Leitung eine Gesamtkonzeption einschließlich eines Finanzplanes, an der die Arbeit der gesamten Sparte auszurichten ist.

Der Spartenleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Sparte gegenüber dem Hauptvereinsvorstand, den anderen Vereinssparten, dem Sponsorenkreis und den Geschäftspartnern im Rahmen seiner finanziellen Selbständigkeit.

§ 12

Die Sparte ist in Abstimmung mit dem Kassenwart des Hauptvereines zu einer eigenständigen Kassenführung im Rahmen des Finanzplanes berechtigt. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich vor der Spartenversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen. Die Berichte der Kassenprüfer sind dem Hauptvorstand zuzuleiten. Über durchgeführte Kassenprüfungen ist der Spartenversammlung zu berichten.

§ 13

Änderungen dieser Spartenordnung sind nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung durch Aushang am Vereinsheim möglich. Sie bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Änderungsanträge sind der Spartenleitung schriftlich spätestens 7 Tage vor der Spartenversammlung einzureichen.

§ 14

Diese Spartenordnung der Sparte Fußball im Kummerfelder SV tritt nach der Beschlussfassung durch die Spartenversammlung am Tage ihrer Bestätigung durch den Hauptvorstand in Kraft.